400a
VBG
CH-LU
§ 28a Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Verbot der Unterrichtstätigkeit
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
§ 28a VBG · Verbot der Unterrichtstätigkeit
1. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der zuständigen Organe der Gemeinden oder von Amtes wegen.