Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400a VBG CH-LU

§ 28a Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Verbot der Unterrichtstätigkeit

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28a VBG · Verbot der Unterrichtstätigkeit

1. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der zuständigen Organe der Gemeinden oder von Amtes wegen.

← § 28 VBG Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Geltungsbereich § 29 VBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →