400a
VBG
CH-LU
§ 26 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Evaluation und Weiterbildung
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
§ 26 VBG · Evaluation und Weiterbildung
1. Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig die Arbeit an der Schule.
2. Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig in allen Tätigkeitsbereichen weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen.
3. Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.
4. Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.