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400a VBG CH-LU

§ 24 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Unterricht und Erziehung

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 24 VBG · Unterricht und Erziehung

1. Die Lehrpersonen unterrichten und erziehen die Lernenden und beaufsichtigen sie angemessen.

2. Sie gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele und des Lernprozesses entspricht.

3. Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.

4. Die Lehrpersonen beraten die Lernenden bei schulischen und persönlichen Fragen, stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung und informieren diese bei Problemen frühzeitig.

5. Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften.

6. Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.

7. Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds und des Leistungsauftrags der Schule sowie des zugewiesenen Tätigkeitsgebiets.

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