400a
VBG
CH-LU
§ 23 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Begriffe und beruflicher Auftrag
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
§ 23 VBG · Begriffe und beruflicher Auftrag
1. Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben.
2. Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die Lehrpersonen mitwirken.
3. Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die persönlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, welche sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule befähigen.