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400a VBG CH-LU

§ 22 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Zusammenarbeit

Erziehungsberechtigte
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§ 22 VBG · Zusammenarbeit

1. Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen des Leitbilds der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken.

2. Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen.

3. Sie nehmen an Gesprächen teil, die ihr Kind betreffen und von einer Lehrperson oder der Schulleitung angeordnet werden.

4. Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten im Sinn dieses Gesetzes nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Schulleitung zum Besuch eines Elternbildungskurses, einer Erziehungs- oder einer Familienberatung verpflichtet werden. Vorbehalten bleiben Bussen nach § 63.

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