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400a VBG CH-LU

§ 21 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen

Erziehungsberechtigte
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§ 21 VBG · Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen

1. Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sorgen insbesondere auch dafür, dass die Lernenden unter geeigneten Bedingungen lernen können und den Unterricht ausgeruht besuchen.

2. Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen.

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