400a
VBG
CH-LU
§ 20 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Information und Beratung
Erziehungsberechtigte
§ 20 VBG · Information und Beratung
1. Die Erziehungsberechtigten sind regelmässig zu informieren über
a. die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder durch Zeugnisse oder Berichte,
b. die Lernziele, die Unterrichtsmittel und die Arbeitsweise,
c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit Unterricht und Schulbetrieb.
2. Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, sich über den Lern- und Erziehungsprozess ihrer Kinder informieren und beraten zu lassen.