400a
VBG
CH-LU
§ 19 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Mitwirkung
Erziehungsberechtigte
§ 19 VBG · Mitwirkung
1. Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob die von ihnen Vertretenen die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen.
2. Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung beim Eintritt in die Kindergartenstufe, in die Primarstufe und in die Sonderschule, bei der Beurteilung der Lernenden sowie beim Übertritt in die Sekundarstufe I und beim Entscheid über die Nutzung von Förderangeboten mit.
3. Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen.
4. Der Regierungsrat regelt die allgemeinen, die Bildungskommission die örtlichen Mitwirkungsrechte in Reglementen.