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400a VBG CH-LU

§ 16 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Beurteilung und Beratung

Lernende
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§ 16 VBG · Beurteilung und Beratung

1. Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.

2. Die Lernenden können sich in Lern- und Erziehungsfragen beraten lassen.

3. Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie die Beratungsangebote in Reglementen.

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