400a
VBG
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Beurteilung und Beratung
Lernende
§ 16 VBG · Beurteilung und Beratung
1. Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.
2. Die Lernenden können sich in Lern- und Erziehungsfragen beraten lassen.
3. Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie die Beratungsangebote in Reglementen.