400a
VBG
CH-LU
§ 15 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Unterricht und Erziehung
Lernende
§ 15 VBG · Unterricht und Erziehung
1. Unterricht und Erziehung
a. erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes,
b. orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und
c. berücksichtigen die individuellen Lernvoraussetzungen der Lernenden.
2. Die Lernenden haben
a. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen,
b. angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen,
c. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen,
d. die Schul- und Hausordnung einzuhalten.