400a
VBG
CH-LU
§ 14 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schulaustritt
Lernende
§ 14 VBG · Schulaustritt
1. Lernende treten aus der Schule aus, wenn
a. * die Sekundarstufe I bis Ende der 3. Klasse besucht wurde oder
b. das 18. Altersjahr vollendet ist.
2. Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt
a. auf Gesuch hin bewilligen oder
b. ihn verfügen, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primar- und der Sekundarstufe I.