Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400a VBG CH-LU

§ 14 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schulaustritt

Lernende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 VBG · Schulaustritt

1. Lernende treten aus der Schule aus, wenn

a. * die Sekundarstufe I bis Ende der 3. Klasse besucht wurde oder

b. das 18. Altersjahr vollendet ist.

2. Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt

a. auf Gesuch hin bewilligen oder

b. ihn verfügen, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primar- und der Sekundarstufe I.

← § 13 VBG Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Geltungsbereich § 15 VBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →