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400a VBG CH-LU

§ 13 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schuldauer

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§ 13 VBG · Schuldauer

1. Die obligatorische Schulzeit nach dem Kindergarten dauert grundsätzlich neun Schuljahre, in den Sonderschulen höchstens zwölf Schuljahre.

2. In der Sonderschule kann die Schulung in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.

3. Ausländische Abschlüsse der Volksschule werden anerkannt.

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