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400a VBG CH-LU

§ 11 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Besuch der Volksschule

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§ 11 VBG · Besuch der Volksschule

1. Kinder und Jugendliche haben im Rahmen der Rechtsordnung

a. das Recht, während zwei Jahren, und die Pflicht, während eines Jahres einen öffentlichen oder privaten Kindergarten zu besuchen,

b. das Recht und die Pflicht, die Primarstufe und die Sekundarstufe I entweder in der öffentlichen oder in einer privaten Schule zu besuchen oder mit Privatunterricht zu absolvieren.

2. Sie haben die Schule gemäss den in Lehrplänen festgehaltenen Anforderungen zu besuchen und abzuschliessen.

3. ...

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Schulbesuchs, insbesondere die Aufnahmebedingungen, in Reglementen.

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