400a
VBG
CH-LU
§ 10 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Begriff
Lernende
§ 10 VBG · Begriff
1. Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die
a. obligatorisch den Kindergarten während eines Jahres und freiwillig während eines zweiten Jahres, die Primarschule und drei Jahre die Sekundarschule besuchen,
b. nach Bedarf eine Sonderschulung, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst oder schul- und familienergänzende Tagesstrukturen besuchen.