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40 VRG CH-LU

§ 98 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Medizinisches Gutachten

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Sachverständige
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§ 98 VRG · 6. Medizinisches Gutachten

1. Soweit der körperliche oder geistige Zustand einer Partei für den Entscheid erheblich ist, hat sich diese nach behördlicher Anordnung durch einen medizinischen Sachverständigen oder durch medizinisch ausgebildete Behördenmitglieder oder Angestellte begutachten zu lassen.

2. Die Partei hat den Sachverständigen sachdienliche Fragen zu beantworten, soweit sie nicht bei der Parteieinvernahme die Aussage verweigern dürfte.

3. Wenn die Partei unberechtigt sich der Begutachtung widersetzt oder Auskünfte verweigert, kann die Behörde nach § 86 vorgehen.

4. Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, eröffnet die Behörde nur die Ergebnisse des Gutachtens im Wortlaut oder in zweckdienlicher Umschreibung.

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