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40 VRG CH-LU

§ 97 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Erläuterung, Ergänzung, neues Gutachten

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Sachverständige
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§ 97 VRG · 5. Erläuterung, Ergänzung, neues Gutachten

1. Die Behörde lässt das Gutachten, soweit erforderlich, durch den Sachverständigen erläutern oder ergänzen; sie ernennt nötigenfalls neue Sachverständige.

2. Die Behörde handelt von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien; sie setzt ihnen für solche Anträge und ihre allfällige Begründung eine angemessene Frist.

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