40
VRG
CH-LU
§ 97 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Erläuterung, Ergänzung, neues Gutachten
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Sachverständige
§ 97 VRG · 5. Erläuterung, Ergänzung, neues Gutachten
1. Die Behörde lässt das Gutachten, soweit erforderlich, durch den Sachverständigen erläutern oder ergänzen; sie ernennt nötigenfalls neue Sachverständige.
2. Die Behörde handelt von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien; sie setzt ihnen für solche Anträge und ihre allfällige Begründung eine angemessene Frist.