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40 VRG CH-LU

§ 96 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Gutachten

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Sachverständige
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§ 96 VRG · 4. Gutachten

1. Der Sachverständige hat sein Gutachten zu begründen; er erstattet es nach behördlicher Anordnung in der Regel schriftlich oder in besondern Fällen mündlich an einer Verhandlung.

2. Die Behörde lässt den Parteien eine Abschrift des Gutachtens oder, bei mündlicher Begutachtung, einen Auszug aus dem Protokoll zustellen.

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