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40 VRG CH-LU

§ 95 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Ermahnung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Sachverständige
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§ 95 VRG · 3. Ermahnung

1. Die Behörde belehrt den Sachverständigen über seine Pflichten und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder des Übertretungsgesetzes.

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