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VRG
CH-LU
§ 94 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Aufgaben
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Sachverständige
§ 94 VRG · 2. Aufgaben
1. Der Sachverständige beantwortet die Fragen, die ihm die Behörde vorlegt; diese kann ihn auch in anderer Weise bei der Abklärung des Sachverhalts mitwirken lassen.
2. Der Sachverständige hat seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und strenge Unparteilichkeit zu wahren.