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VRG
CH-LU
§ 93 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Ernennung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Sachverständige
§ 93 VRG · 1. Ernennung
1. Wenn die Abklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse erfordert, die der Behörde fehlen, ernennt sie auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige.
2. Soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Die Ausstandsbestimmungen der §§ 14-16 sind sinngemäss anwendbar.
3. Wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, Sachverständigenfragen zu stellen.