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VRG
CH-LU
§ 91 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Recht zur Aussageverweigerung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Parteieinvernahme und Beweisaussage
§ 91 VRG · 4. Recht zur Aussageverweigerung
1. Die Partei kann die Aussage verweigern, soweit sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung bestimmter Fragen sie selber oder einen Angehörigen im Sinne von § 14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde.
2. Die Partei kann die Aussage auch verweigern, soweit sie nach § 78 wegen ihres Amts- oder Berufsgeheimnisses von der Aussagepflicht befreit wäre.