Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 90 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Einzuvernehmende Personen

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Parteieinvernahme und Beweisaussage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 VRG · 3. Einzuvernehmende Personen

1. Eine gesetzlich vertretene Partei ist selber einzuvernehmen, wenn sie über eigene Wahrnehmungen aussagen soll und urteilsfähig ist. Andernfalls wird ihr gesetzlicher Vertreter einvernommen.

2. Ist die Partei eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, so bestimmt die Behörde, wer von den Organmitgliedern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern als Partei einzuvernehmen ist.

← § 89 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 91 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →