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VRG
CH-LU
§ 90 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Einzuvernehmende Personen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Parteieinvernahme und Beweisaussage
§ 90 VRG · 3. Einzuvernehmende Personen
1. Eine gesetzlich vertretene Partei ist selber einzuvernehmen, wenn sie über eigene Wahrnehmungen aussagen soll und urteilsfähig ist. Andernfalls wird ihr gesetzlicher Vertreter einvernommen.
2. Ist die Partei eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, so bestimmt die Behörde, wer von den Organmitgliedern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern als Partei einzuvernehmen ist.