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40 VRG CH-LU

§ 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Keine Geltung

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
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§ 9 VRG · 5. Keine Geltung

1. Das Gesetz ist nicht anwendbar

a. in erstinstanzlichen Verwaltungssachen, die ihrer Natur nach durch sofort vollstreckbare Verfügung zu erledigen sind;

b. bei polizeilichen Ermittlungen in Strafsachen;

c. * ...

d. * bei Dienstanweisungen an das Personal der Gemeinwesen.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180 ff.).

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