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VRG
CH-LU
§ 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Keine Geltung
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
§ 9 VRG · 5. Keine Geltung
1. Das Gesetz ist nicht anwendbar
a. in erstinstanzlichen Verwaltungssachen, die ihrer Natur nach durch sofort vollstreckbare Verfügung zu erledigen sind;
b. bei polizeilichen Ermittlungen in Strafsachen;
c. * ...
d. * bei Dienstanweisungen an das Personal der Gemeinwesen.
2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180 ff.).