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VRG
CH-LU
§ 89 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Beweisaussage
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Parteieinvernahme und Beweisaussage
§ 89 VRG · 2. Beweisaussage
1. Wenn die Ergebnisse der Parteieinvernahme nicht genügen, kann die zu Zeugeneinvernahmen befugte Behörde (§ 73) die Partei zur Beweisaussage verhalten.
2. Falsche Beweisaussagen sind strafbar nach Artikeln 306 und 309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
3. Vor der Beweisaussage ermahnt die Behörde die Partei nochmals zur Wahrheit und gibt ihr die Straffolgen falscher Beweisaussagen bekannt.