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VRG
CH-LU
§ 88 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Parteieinvernahme
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Parteieinvernahme und Beweisaussage
§ 88 VRG · 1. Parteieinvernahme
1. Die Behörde kann die Partei zum Nachweis einer beweisbedürftigen Tatsache einvernehmen.
2. Die Behörde ermahnt die Partei vor der Einvernahme zur Wahrheit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolgen verhalten werden kann.