Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 86 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 8. Nichterscheinen, Aussageverweigerung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 86 VRG · 8. Nichterscheinen, Aussageverweigerung

1. Wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder unberechtigt die Aussage verweigern, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).

2. Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen.

← § 85 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 87 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →