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VRG
CH-LU
§ 86 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 8. Nichterscheinen, Aussageverweigerung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 86 VRG · 8. Nichterscheinen, Aussageverweigerung
1. Wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder unberechtigt die Aussage verweigern, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).
2. Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen.