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40 VRG CH-LU

§ 85 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - e. Protokollgenehmigung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
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§ 85 VRG · e. Protokollgenehmigung

1. Das Protokoll wird dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen gegeben.

2. Der Einvernehmende, der Protokollführer und der Zeuge bestätigen die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift.

3. Wenn der Zeuge die Unterzeichnung verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt.

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