40
VRG
CH-LU
§ 84 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - d. Protokollierung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 84 VRG · d. Protokollierung
1. Der Einvernehmende oder ein Protokollführer führt über die Einvernahme ein Protokoll, worin festzuhalten sind
a. die Einleitung der Einvernahme nach § 81;
b. das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten.