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40 VRG CH-LU

§ 84 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - d. Protokollierung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
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§ 84 VRG · d. Protokollierung

1. Der Einvernehmende oder ein Protokollführer führt über die Einvernahme ein Protokoll, worin festzuhalten sind

a. die Einleitung der Einvernahme nach § 81;

b. das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten.

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