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VRG
CH-LU
§ 82 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Befragung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 82 VRG · b. Befragung
1. Der Einvernehmende stellt dem Zeugen die Fragen.
2. Anwesende Parteien können zur Ergänzung oder Erläuterung weitere Fragen beantragen. Über ihre Zulässigkeit befindet der Einvernehmende.