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40 VRG CH-LU

§ 82 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Befragung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
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§ 82 VRG · b. Befragung

1. Der Einvernehmende stellt dem Zeugen die Fragen.

2. Anwesende Parteien können zur Ergänzung oder Erläuterung weitere Fragen beantragen. Über ihre Zulässigkeit befindet der Einvernehmende.

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