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VRG
CH-LU
§ 81 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Verfahren a. Einleitung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 81 VRG · 7. Verfahren a. Einleitung
1. Der Einvernehmende beginnt die Einvernahme, indem er
a. die Personalien des Zeugen feststellt;
b. ihn zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen hinweist;
c. seine für die Beweiswürdigung erheblichen Beziehungen zu den Parteien und zur Sache abklärt;
d. auf das Recht zur Aussageverweigerung hinweist.