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40 VRG CH-LU

§ 81 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Verfahren a. Einleitung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
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§ 81 VRG · 7. Verfahren a. Einleitung

1. Der Einvernehmende beginnt die Einvernahme, indem er

a. die Personalien des Zeugen feststellt;

b. ihn zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen hinweist;

c. seine für die Beweiswürdigung erheblichen Beziehungen zu den Parteien und zur Sache abklärt;

d. auf das Recht zur Aussageverweigerung hinweist.

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