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VRG
CH-LU
§ 80 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Anwesenheit der Parteien
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 80 VRG · 6. Anwesenheit der Parteien
1. Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen. Die Behörde gibt ihnen Ort und Zeit der Einvernahme rechtzeitig bekannt.
2. Wenn die Abklärung des Sachverhaltes oder die Dringlichkeit des Verfahrens es erfordert, kann die Verwaltungsbehörde die Zeugen in Abwesenheit der Parteien einvernehmen.