§ 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Teilweise Geltung
§ 8 VRG · 4. Teilweise Geltung
1. Das Gesetz ist teilweise anwendbar
a. in Verwaltungssachen, die nicht durch Entscheid, sondern durch eine andere behördliche Anordnung zu erledigen sind;
b. bei Schul-, Berufs- und Fähigkeitsprüfungen in erstinstanzlichen Verfahren.
2. In Verwaltungssachen nach Absatz 1a sind die Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss anwendbar
a. Abklärung der Zuständigkeit (§§ 11-13);
b. Ausstand (§§ 14-16);
c. Formvorschriften (§§ 25-30);
d. Fristen und Termine (§§ 31-36);
e. Handeln von Amtes wegen (§ 37).
3. In Verwaltungssachen nach Absatz 1b sind die Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss anwendbar
a. Entscheide (§ 4);
b. Ausstand (§§ 14-16);
c. Parteien (§§ 17-19);
d. Ausfertigung und Rechtsmittelbelehrung (§§ 110 und 111);
e. Eröffnung (§§ 112 und 114).
4. In Verfahren nach dem Steuergesetz ist dieses Gesetz anwendbar, soweit das Steuergesetz dies vorsieht.
5. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180 ff.).