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VRG
CH-LU
§ 79 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - c. Informationsgeheimnis
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 79 VRG · c. Informationsgeheimnis
1. Wer an der Veröffentlichung von Informationen in periodischen Druckschriften, Radio und Fernsehen als Redaktor, Reporter, Verleger, Drucker oder sonstwie mitwirkt, kann als Zeuge die Aussage über Inhalt und Quelle seiner Informationen verweigern.
2. Das Recht zur Aussageverweigerung entfällt, wenn die Geheimhaltung die innere oder äussere Sicherheit des Landes oder andere wichtige öffentliche Interessen gefährden oder beeinträchtigen würde.