40
VRG
CH-LU
§ 78 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Amts- und Berufsgeheimnis
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 78 VRG · b. Amts- und Berufsgeheimnis
1. Behördenmitglieder, Beamte, Geistliche, Anwälte, Urkundspersonen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre Hilfspersonen sind als Zeugen von der Aussagepflicht befreit, soweit sie nach dem Personalgesetz, nach den Artikeln 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder nach andern Gesetzen durch ihr Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
2. Mediatoren sind berechtigt, über Tatsachen, die sie bei ihrer Tätigkeit nach § 41b wahrgenommen haben, das Zeugnis zu verweigern.