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VRG
CH-LU
§ 77 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Recht zur Aussageverweigerung a. wegen Nachteilen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 77 VRG · 5. Recht zur Aussageverweigerung a. wegen Nachteilen
1. Zeugen können die Aussagen verweigern, soweit sie glaubhaft machen, dass die Beantwortung bestimmter Fragen
a. sie selber oder einen Angehörigen im Sinne von § 14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde;
b. sie unmittelbar am Vermögen schädigen würde.