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VRG
CH-LU
§ 75 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Zeugenpflicht
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 75 VRG · 3. Zeugenpflicht
1. Unter Vorbehalt der §§ 77-79 hat der Zeuge zur Einvernahme vor der Behörde zu erscheinen und die vorgelegten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.