Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 75 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Zeugenpflicht

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 75 VRG · 3. Zeugenpflicht

1. Unter Vorbehalt der §§ 77-79 hat der Zeuge zur Einvernahme vor der Behörde zu erscheinen und die vorgelegten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.

← § 74 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 76 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →