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VRG
CH-LU
§ 74 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Kinder, Anormale
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
§ 74 VRG · 2. Kinder, Anormale
1. Kinder unter fünfzehn Jahren und Personen mit stark beeinträchtigter Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit dürfen als Zeugen nur einvernommen werden, wenn ihr Zeugnis unerlässlich ist und ihnen nicht selber zum Schaden gereicht.
2. Wenn nötig, lässt die Behörde bei der Befragung Personen mit der erforderlichen Sachkunde und Erfahrung mitwirken.