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40 VRG CH-LU

§ 73 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Zuständigkeit

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Zeugeneinvernahmen
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§ 73 VRG · 1. Zuständigkeit

1. Die Behörde kann Zeugen einvernehmen. Sie kann diese Befugnis an Personen delegieren, welche über die notwendigen rechtlichen Kenntnisse verfügen.

2. Der Regierungsrat kann Personen ausserhalb der Verwaltung, die er mit Instruktionsaufgaben beauftragt, zu Zeugeneinvernahmen ermächtigen.

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