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VRG
CH-LU
§ 71 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Beweisauskünfte
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Amtsberichte und Beweisauskünfte
§ 71 VRG · 2. Beweisauskünfte
1. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde von Privatpersonen schriftliche oder mündliche Beweisauskünfte einholen.
2. Mündlich erteilte Beweisauskünfte sind in einem Protokoll festzuhalten.
3. Für unrichtige Beweisauskünfte kann die Behörde die Straffolgen nach dem Übertretungsstrafgesetz androhen. In diesem Falle sind die Vorschriften über das Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage sinngemäss anwendbar (§§ 77-79).