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VRG
CH-LU
§ 70 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Amtsberichte
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Amtsberichte und Beweisauskünfte
§ 70 VRG · 1. Amtsberichte
1. Die Behörde kann von andern Behörden und Personen, die amtliche Funktionen ausüben, schriftliche oder mündliche Amtsberichte zum Nachweis von Tatsachen einholen, über die sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können.
2. Mündlich erteilte Amtsberichte sind in einem Protokoll festzuhalten.