Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 69 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 9. Unberechtigte Editionsverweigerung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 69 VRG · 9. Unberechtigte Editionsverweigerung

1. Wenn Parteien oder Dritte sich unberechtigterweise weigern, eine angeforderte Urkunde einzureichen, oder wenn sie die Urkunde absichtlich beseitigen oder untauglich machen, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).

← § 68 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 70 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →