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VRG
CH-LU
§ 69 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 9. Unberechtigte Editionsverweigerung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
§ 69 VRG · 9. Unberechtigte Editionsverweigerung
1. Wenn Parteien oder Dritte sich unberechtigterweise weigern, eine angeforderte Urkunde einzureichen, oder wenn sie die Urkunde absichtlich beseitigen oder untauglich machen, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).