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VRG
CH-LU
§ 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Einsicht beim Besitzer
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
§ 67 VRG · 7. Einsicht beim Besitzer
1. Wenn die Einreichung von Urkunden infolge ihrer Beschaffenheit nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzen würde, kann die Behörde sie beim Besitzer in Augenschein nehmen.
2. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.