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40 VRG CH-LU

§ 66 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Abschriften und Kopien

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
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§ 66 VRG · 6. Abschriften und Kopien

1. Wird eine Urkunde in Abschrift oder Kopie eingereicht, so kann die Behörde die Beglaubigung oder die Einreichung des Originals verlangen.

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