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40 VRG CH-LU

§ 65 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Bestrittener Urkundenbesitz

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
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§ 65 VRG · 5. Bestrittener Urkundenbesitz

1. Wenn Parteien oder Dritte den Besitz einer angeforderten Urkunde bestreiten, können sie über deren Verbleib oder Inhalt in einer Partei- bzw. Zeugeneinvernahme befragt werden.

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