40
VRG
CH-LU
§ 65 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Bestrittener Urkundenbesitz
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
§ 65 VRG · 5. Bestrittener Urkundenbesitz
1. Wenn Parteien oder Dritte den Besitz einer angeforderten Urkunde bestreiten, können sie über deren Verbleib oder Inhalt in einer Partei- bzw. Zeugeneinvernahme befragt werden.