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VRG
CH-LU
§ 64 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Recht zur Editionsverweigerung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
§ 64 VRG · 4. Recht zur Editionsverweigerung
1. Parteien und Dritte können die Einreichung von Urkunden verweigern, soweit sich diese auf Tatsachen beziehen, worüber der Besitzer bei der Partei- bzw. Zeugeneinvernahme die Aussage verweigern könnte.
2. Ist die Verweigerung nur für Teile der Urkunde begründet, die sich durch geeignete Massnahmen der Einsicht entziehen lassen, besteht die Editionspflicht nur unter dem Vorbehalt entsprechender Anordnungen.