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VRG
CH-LU
§ 63 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Editionspflicht
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
§ 63 VRG · 3. Editionspflicht
1. Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von § 64, verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Urkunden der Behörde auf ihr Verlangen als Beweismittel einzureichen.
2. Die Behörden, welche diesem Gesetz unterstehen (§ 6), und die andern kantonalen Instanzen stellen sich gegenseitig ihre in § 48 genannten Urkunden als Beweismittel zur Verfügung.