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40 VRG CH-LU

§ 61 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Öffentliche Urkunden

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Urkunden
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§ 61 VRG · b. Öffentliche Urkunden

1. Als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von Behörden kraft ihres Amtes oder von Urkundspersonen im gesetzlichen Verfahren zum Nachweis einer Tatsache ausgestellt worden sind.

2. Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht ihre Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

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