§ 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Unterstellte Behörden
§ 6 VRG · 2. Unterstellte Behörden
1. Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt
a. * der Regierungsrat und die unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung wie Departemente, Dienststellen und Verwaltungen der unselbständigen Anstalten;
b. * die Gemeindebehörden (Gemeinderäte, Kirchenräte unter Vorbehalt von § 10, Korporationsräte) und die andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen;
c. die Verwaltungs- und Rechtspflegeinstanzen der vermögensfähigen Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden;
d. die Instanzen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben Entscheide zu treffen haben, die sich unmittelbar bei einer kantonalen Behörde anfechten lassen;
e. * das Kantonsgericht;
f. die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz [3] und die andern verwaltungsgerichtlichen Instanzen des Kantons und der Gemeinden.
g. * die übrigen Gerichte und weitere Behörden und Instanzen, soweit andere kantonale Erlasse die Vorschriften dieses Gesetzes als anwendbar erklären.
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