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VRG
CH-LU
§ 59 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Beweiswürdigung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
§ 59 VRG · 7. Beweiswürdigung
1. Die Behörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem Ermessen.
2. Die Behörde berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und Vorenthalten angeforderter Beweismittel.