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VRG
CH-LU
§ 58 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Beweissicherung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
§ 58 VRG · 6. Beweissicherung
1. Die Behörde trifft nach Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die notwendigen Vorkehren zur Sicherung gefährdeter Beweise.
2. Für ein künftiges Verfahren kann die hiefür zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorglich Beweise erheben oder sichern, soweit diese bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheinen.